Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der AD AGRO systems GmbH & Co. KG mit Sitz in Vechta

I. Geltung dieser AGB

1. Für diesen und alle folgenden Verträge von AD AGRO systems GmbH & Co. KG – nachfolgend AD AGRO genannt – gelten die nachstehenden AGB. Änderungen bleiben vorbehalten.
2. Entgegenstehende AGB des Kunden verpflichten AD AGRO nicht. Diese AGB gelten auch dann, wenn AD AGRO in Kenntnis entgegen-stehender Bedingungen des Kunden Leistungen erbringt, auch wenn AD AGRO nicht ausdrücklich widerspricht. Von AD AGRO zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Verkaufs-bedingungen.

II. Angebot und Auftrag

Alle Angebote erfolgen freibleibend. Sämtliche Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

III. Lieferung

Lieferfristen und ggf. Montagefristen sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine besondere Vereinbarung schriftlich bestätigt worden ist. Behinderung durch höhere Gewalt, bei AD AGRO oder den Lieferfirmen, insbesondere durch Streiks, Aussperrung, Betriebs-störungen, Rohstoff- oder Warenmangel, verspätete Anlieferung, behördliche Maßnahmen, Unruhen, Rebellion, Bürgerkrieg, Terroranschläge etc. verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Die vorstehend aufgeführten Behinderungen berechtigen AD AGRO zu Teilleistungen oder dem Rücktritt vom Vertrag. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadenersatz nicht zu. Bei Anschluss-aufträgen, für die bei dem Zustandekommen die genauen Abruf- und Liefertermine nicht festgelegt sind, ist AD AGRO berechtigt, ohne besondere Fristsetzung bezüglich der noch zu liefernden Restmenge, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde bis zum vereinbarten Endtermin die gekaufte Ware nicht abgenommen hat.

IV. Vertragsabschluss

Der Kunde ist an seine Bestellung gebunden. Sämtliche, auch durch Mitarbeiter von AD AGRO aufgenommene Bestellungen und spätere Änderungen abgeschlossener Verträge werden von AD AGRO nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Vertrag (im Folgenden AB genannt) oder durch Ausführung einer bestellten Leistung wirksam. Sonstiges Verhalten oder Schweigen begründet keine Verpflichtung von AD AGRO. Mitarbeiter von AD AGRO sind nicht befugt, von dem Erfordernis der AB abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.

V. Mitwirkungspflicht des Kunden bei Verträgen mit Montageleistung

Mitwirkungspflichten und kundenseitige bzw. bauseitige Voraus-setzungen sind einer separaten, vom Kunden und AD AGRO zu vereinbarenden Schnittstellenbeschreibung zu entnehmen. Sie sind fester Bestandteil einer AB.

VI. Pflichten der Firma AD AGRO

1. Zur Beratung des Kunden ist AD AGRO nicht verpflichtet. Bedarf die vereinbarte Leistung näherer Bestimmung, so ist AD AGRO berechtigt, diese unter Berücksichtigung ihrer eigenen und der erkennbaren Belange des Kunden vorzunehmen.
2. AD AGRO kann bei geschuldeter Montage für in sich abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes nach deren Fertigstellung vom Kunden Teilabnahmen verlangen. Im Übrigen kann AD AGRO die Abnahme mit Fertigstellung verlangen. Der Kunde ist im Falle wesentlicher Mängel berechtigt, die (Teil)Abnahme zu verweigern. Die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen der vom Kunden bei der (Teil)Abnahme vorbehaltenen Mängel bleiben unberührt.
3. Die Einhaltung von Terminen durch AD AGRO setzt voraus und der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn (a) die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden nicht gegeben sind; (b) sich der Versand der Ware infolge vom Kunden zu vertretender Umstände verzögert; (c) der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig beibringt.
4. AD AGRO ist erst zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde vereinbarte Anzahlungen geleistet hat und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt sind. Im Falle der vom Kunden zu vertretenden Nichterfüllung seiner Pflichten bleiben AD AGRO’s weiter gehende Rechte unberührt. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger, von AD AGRO nicht verschuldeter Hindernisse werden Lieferzeiten und Montagen angemessen verlängert.
5. Bei verkaufter Ware ohne Montageleistung geht die Gefahr unabhängig davon, wer die Beförderung durchführt, mit der Verladung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei verkaufter Ware, die am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort von AD AGRO oder von AD AGRO beauftragten Erfüllungsgehilfen verbaut oder montiert wird, geht die Gefahr mit Anlieferung am Bestimmungsort auf den Kunden über.
6. Ungeachtet sonstiger Absprachen, insbesondere auch der Verein-barung von entsprechenden Incoterms-Klauseln, ist AD AGRO nicht verpflichtet, den Transport von Ware zu organisieren, die Ware zu versichern, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Dokumente beizubringen, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr beachtlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Formalitäten zu besorgen oder die Zollabfertigung zu erledigen, außerhalb Vechta anfallende öffentliche Abgaben zu tragen, außerhalb Vechta geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungs-vorschriften zu beachten oder Verpackungsmaterial von den Kunden zurückzunehmen

VII. Preis und Zahlung

1. Bei vereinbarter Montage ist der Zahlungsanspruch in voller Höhe bei Abnahme fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, ist die vereinbarte Zahlung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur dann wirksam, wenn sie in einem schriftlichen Vertrag zwischen AD AGRO und Kunde vereinbart werden.
2. Zahlungen sind zu dem in der AB genannten Termin in Euro ohne Abzug und spesenfrei zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei AD AGRO maßgeblich. Abweichungen hiervon sind nur dann wirksam, wenn sie in einem schriftlichen Vertrag zwischen AD AGRO und Kunde vereinbart werden.
3. Das Risiko des Zahlungsweges geht allein zu Lasten des Kunden. Die Verzugsfolgen treten ein mit Ablauf der genannten Zahlungsfrist, auch ohne vorausgegangene Mahnung.
4. AD AGRO ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts zustehenden Ansprüche zu verrechnen.
5. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde – ungeachtet des Ersatzes weiter gehender Schäden – für jede Mahnung eine Bearbeitungspauschale von 10,- Euro, die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe gemäß §288 BGB.
6. Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung ist AD AGRO vorbehaltlich weiter gehender Ansprüche berechtigt, für bereits ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach eigener Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann AD AGRO die Stellung ausreichender Sicherheiten verlangen.
7. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von AD AGRO berechtigt, es sei denn, dass der Gegenanspruch des Kunden aus eigenem Recht begründet ist und entweder rechtskräftig festgestellt, von AD AGRO schriftlich anerkannt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Einrede nur zu, wenn AD AGRO ihre Pflichten aus dem gleichen Vertragsverhältnis wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum der AD AGRO, bis der Kunde sämtliche Forderungen der AD AGRO aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt hat.
2. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt von AD AGRO offen zu legen und in der Weise weiterzuleiten, dass AD AGRO Vorbehaltseigentümer bleibt. Forderungen aus Weiterverkauf werden hiermit an AD AGRO abgetreten. Erlöse aus Weiterverkauf gelten als für AD AGRO vereinnahmt und sind an AD AGRO abzuführen soweit AD AGRO fällige Forderungen hat. Der Käufer unterstützt AD AGRO bei jeglichen rechtlich zulässigen Maßnahmen, die nötig sind, um das Eigentum von AD AGRO in dem betreffenden Land zu schützen. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten sind vom Käufer zu tragen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AD AGRO berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch AD AGRO liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, AD AGRO hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
4. AD AGRO verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit deren Wert 120 % der AD AGRO Forderung übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AD AGRO.
5. Zugriffe dritter Personen auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen, mit Angabe des Dritten und gegebenenfalls des Pfändungsdatums und des Aktenzeichens. Dasselbe gilt im Falle eines etwaigen Insolvenzantrages sowie bei der Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig, ob der Antrag vom Kunden oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.

IX. Gewährleistung, Haftung

1. AD AGRO leistet dem Kunden bei Vorliegen eines Mangels der Sache Gewähr nach folgenden Maßgaben:
2. Die von AD AGRO geschuldete Beschaffenheit der Sache sowie die Menge richten sich abschließend nach den Angaben in der AB. Öffentliche Äußerungen von AD AGRO oder von Mitarbeitern von AD AGRO oder Dritten zur geschuldeten Ware sind bei der Bestimmung der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung nicht zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter von AD AGRO sind nicht berechtigt, außerhalb der AB Garantieerklärungen, Beschaffenheitsangaben oder Angaben zur Wirtschaftlichkeit abzugeben.
3. AD AGRO übernimmt eine Garantie (§ 443 BGB) ausschließlich dann, wenn diese in der AB aufgeführt ist. Anderweitige Erklärungen von AD AGRO oder Mitarbeitern von AD AGRO stellen in keinem Falle eine Garantie dar.
4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und hierbei jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht auf erkennbar sowie auf typische Vertragswidrigkeiten zu überprüfen. Sollte der Kunde dabei Vertragswidrigkeiten entdecken, ist er verpflichtet, dieses schriftlich, unmittelbar und schnellstmöglich AD AGRO anzuzeigen.
5. Durch den Kunden oder seinen Beauftragten abgenommene Ware kann nicht mehr hinsichtlich von Mängeln, welche bei fachmännischer Untersuchung offenkundig sind, beanstandet werden.
6. Mängel von Teillieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
7. Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge sind wir verpflichtet, entweder die Ware nachzuarbeiten oder einwandfreie Ersatzware zu liefern oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Im Falle der Nach-besserung ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten, falls uns die Beseitigung des berechtigten Mangels bis zum Ablauf der Nachfrist nicht gelingt.
8. Nimmt der Kunde Mängelbeseitigungsversuche selbst vor, ohne dass AD AGRO zuvor eine fruchtlos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, entfällt die Gewährleistung durch AD AGRO.
9. Bei berechtigten Beanstandungen wird AD AGRO nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde zur Minderung berechtigt.
10. Für sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gilt unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die folgende Regelung: AD AGRO haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von AD AGRO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AD AGRO beruhen. Ebenso haftet AD AGRO für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AD AGRO oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AD AGRO beruhen. Für diese Schadensersatzansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
11. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen AD AGRO auf Schadensersatz sowie Ersatz aus Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich bei Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/B, in allen übrigen Fällen beträgt sie 12 Monate für alle beweglichen oder stromführenden Komponenten sowie 24 Monate für alle weiteren Komponenten. § 479 BGB bleibt unberührt.
13. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AD AGRO.
14. AD AGRO übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware für den vom Kunden bezweckten Verwendungszweck geeignet ist und/oder den rechtlichen Vorschriften im Staat des Kunden entspricht.
Dem Kunden obliegt es, auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse zu erwirken, die für die Nutzung und/oder die Lieferung und/oder die Montage erforderlich sind.

X. Rücktritt

Ohne Verzicht auf weiter gehende gesetzliche Rechte ist AD AGRO berechtigt. ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser AGB widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen gegenüber AD AGRO oder Dritten nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, wenn AD AGRO nach Vertragsschluss Informationen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-verhältnisse des Kunden erhält, wenn AD AGRO unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn AD AGRO die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren, berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

XI. Sonstige Regelungen

1. AD AGRO ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich AD AGRO alle Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.

XII. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Vechta. Absprachen zur Kostentragung oder die Vereinbarung von Incoterms-Klauseln ändern daran nichts.
2. Hinsichtlich aller Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Vechta.
3. Für alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus Verträgen, für die die Geltung dieser Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Vechta zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Vechta vorzubringen. AD AGRO ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

XIII. Unwirksamkeit

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige Regelung treten, die dem von den Parteien wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Stand 01.01.2019